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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 12.7.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Coleida GmbH

1.    Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der Coleida GmbH (nachfolgend auch „Coleida“ genannt) zur Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen und dem Verkauf und der Vermietung von Software finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen Coleida und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB.

1.3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt die Coleida GmbH nur an, wenn sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

2.    Vertragsschluss

Das Angebot ist freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Coleida dieses ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Mit der Auftragserteilung erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag wie angetragen ausführen zu wollen. Ein Vertrag kommt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde erst zustande, wenn Coleida das in der Auftragserteilung liegende Angebot des Kunden angenommen hat. Für Angebot und Annahme ist Textform ausreichend.

3.    Gegenstand

3.1. Der genaue Umfang der Leistungen, die die Coleida GmbH (im Folgenden auch „Coleida“) auf der Grundlage des vorliegenden Vertrags erbringt, ergibt sich vollständig und abschließend aus der Leistungsbeschreibung oder dem Angebot. Selbiges gilt für die Vergütung der Leistungen der Coleida GmbH.

3.2. Die nachfolgenden Vereinbarungen gelten, soweit keine davon abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen werden.

3.3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem vorliegenden Vertrag ist der Sitz der Coleida GmbH.

4.    Laufzeit des Vertrages

4.1. Die Laufzeit des Vertrages wird durch die Parteien festgelegt und im Angebot festgehalten. Bei Lizenzmiete gelten Mindestvertragslaufzeiten (siehe 7.4.2).

4.2. Die ordentliche Kündigung ist für die Vertragslaufzeit ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.3. Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen, bleibt unberührt.

5.    Dienstverträge

5.1. Ein Personentag umfasst acht (8) Stunden.

5.2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, werden erbrachte Leistungen in 15-Minuten-Einheiten abgerechnet.

5.3. Von Coleida kommunizierte Termine und Fristen sind Schätzungen, die von Ressourcenverfügbarkeit, emergenter Komplexität und anderen Faktoren beeinflusst werden können, die zum Teil nicht vorhergesehen werden können. Sie sind deshalb nicht verbindlich, außer sie werden explizit von Coleida als verbindliche Termine und Fristen bestätigt.

5.4. Haben die Vertragsparteien im Rahmen eines Dienstvertrags eine Vergütung abhängig von der Rolle des Mitarbeiters der Coleida GmbH vereinbart, wird die Coleida GmbH bei der Rechnungsstellung kenntlich machen, welche Leistungen durch welche Rolle erbracht wurden. Der Kunde kann Wünsche äußern, welche Rolle eine Aufgabe erbringen soll. Die Coleida GmbH wird diese Wünsche neben der Verfügbarkeit von Mitarbeitern und ihrer Qualifikation für die Aufgabe nach Möglichkeit berücksichtigen. Die Letztentscheidung über den Einsatz bestimmter Mitarbeiter und Rollen verbleibt bei der Coleida GmbH.

6.    Werkverträge

6.1. Gegenstand von Werkverträgen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Entwicklung einer Software gemäß den gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und deren Dokumentation, die Überlassung des Entwicklungsergebnisses an den Kunden und die Einräumung dauerhafter Nutzungsrechte am Entwicklungsergebnis an den Kunden. Weitere, nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen, zählen nicht zu Werkverträgen. Insbesondere ist Coleida nicht zur Installation, Einrichtung, Pflege oder Weiterentwicklung des Entwicklungsergebnisses verpflichtet.

6.2. Die Überlassung des Entwicklungsergebnisses an den Kunden erfolgt in elektronischer oder körperlicher Form (Datenträger).Die Dokumentation kann auch in Form von User Stories, Work Items oder anhand von Kommentierungen im Code und ähnlichen Formen erfolgen.

6.3. Die Dokumentation soll die wesentlichen Funktionen für einen durchschnittlich erfahrenen Softwareentwickler verständlich beschreiben, um eine Einarbeitung für Zwecke der fachgerechten Fehlerbehebung, Pflege und Weiterentwicklung binnen angemessener Zeit zu ermöglichen.

6.4. Coleida kommt in Verzug, wenn die Entwicklungsleistungen nicht innerhalb von explizit zugesicherten Liefer- oder Leistungsterminen nach angemessener Nachfristsetzung erfolgen, es sei denn, dass Coleida die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

6.5. Der Entwickler wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Störungen der Telekommunikation, Lockdown o.ä.) und Umstände im Einflussreich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungslistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte) hat der Entwickler nicht zu vertreten und berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit (in der Regel 2 Werktage) hinauszuschieben.

7.    Software

7.1. Allgemeines

Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Vereinbarung. Entgegenstehende Bedingungen werden von der Coleida GmbH nicht akzeptiert.

7.2. Nutzungsrechte

Die Überlassung von in der Leistungsbeschreibung näher spezifizierten Programmen (nachfolgend „Software“ genannt) der Coleida GmbH erfolgt entweder zum Kauf oder zur Miete. Welche Variante vereinbart ist, ergibt sich aus der von den Parteien unterzeichneten Leistungsbeschreibung.

7.3. Lizenzkauf

Gegen Zahlung eines Kaufpreises gewährt die Coleida GmbH dem Kunden ein zeitlich nicht befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software. Die Lieferung von Quellcode gehört nicht zum Lieferumfang. Die Installation der Software erfolgt durch den Käufer.

Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung.

7.4. Lizenzmiete

7.4.1. Gegen Zahlung einer turnusmäßigen Nutzungsgebühr gewährt die Coleida GmbH dem Kunden ein einfaches, zeitlich befristetes und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der in der Leistungsbeschreibung näher spezifizierten Programme (nachfolgend „Software“ genannt) in ihrer neuesten Version, inklusive Updates, die während der Vertragslaufzeit veröffentlicht wurden. Die Lieferung von Quellcode gehört nicht zum Lieferumfang. Die Installation der Software und von Updates ist nicht geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7.4.2. Die Mindestvertragslaufzeit bei Lizenzmiete beträgt 12 Monate. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der der Vertrag automatisch um weitere 6 Monate, wenn eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht erfolgt.  Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Kündigungen können schriftlich oder in Textform erfolgen.

7.4.3. Updates werden von Coleida über einen Link oder per E-Mail zur Verfügung gestellt.

7.4.4. Der Kunde kann kostenlosen Support per E-Mail (supportATcoleida.com) in Anspruch nehmen. Ist nichts anderes vereinbart, besteht dabei kein Anspruch auf eine Reaktion innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Kostenlos ist der Support nur bei Problemen mit der neuesten Version der lizenzierten Software, aber nicht z.B. für Probleme mit Produkten von Drittanbietern. Ist der Support nicht kostenlos, wird er gemäß den Bestimmungen zu Dienstverträgen (siehe 2) behandelt und abgerechnet.

7.5. Verfügbarkeit

Sofern die Infrastruktur zum Betrieb der Software nicht von der Coleida GmbH gestellt wird, kann die Coleida GmbH die Verfügbarkeit nicht gewährleisten. Die Verfügbarkeit der Onlinedienste im Jahresmittel wird in diesem Fall vom Betreiber der Infrastruktur oder Software-as-a-Service-Produkte bestimmt.

7.6. Software-Nutzung

Die Lizenz berechtigt den Kunden, die Software auf dem Computersystem, für das die Software geliefert worden ist, bestimmungsgemäß zu nutzen. Im Falle des Kaufs räumt die Coleida GmbH dem Kunden ein dauerhaftes Nutzungsrecht ein, im Falle der Miete ist dieses zeitlich auf die vereinbarte Mietzeit beschränkt.

Dies umfasst die Installation der Software, soweit zur Nutzung erforderlich, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Weitere Nutzungsarten sind nicht zulässig. Insbesondere dürfen keinerlei Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen der Software vorgenommen werden, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln, auch nicht teilweise oder vorübergehend, außer sie sind von Coleida ausdrücklich gestattet worden oder erfolgen im Rahmen des Selbstbeseitigungsrechts (siehe 10.6). Das Anfertigen von Kopien für Sicherungszwecke oder zur Fehlersuche ist gestattet.

8.    Mitwirkung durch den Kunden

8.1. Die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die Coleida GmbH erfordert, dass ihr die hierzu notwendigen Informationen und Leistungen seitens des Kunden rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde verpflichtet sich daher, der Coleida GmbH kostenfrei sämtliche Informationen, Dokumente, Berechtigungen sowie Leistungen zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung  notwendig sind. Dabei wird die Coleida GmbH den Kunden rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen, welche Informationen  notwendig sind.

8.2. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen ist der Kunde verantwortlich. Die Coleida GmbH übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Inhalte der Informationen, insbesondere nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

8.3. Dem Kunden ist bewusst, dass die Coleida GmbH zur Erbringung seiner Leistungen  auf Fachwissen von Mitarbeitern des Kunden zurückgreifen muss. Der Kunde sorgt daher dafür, der Coleida GmbH einen oder ggfs. mehrere Ansprechpartner unmittelbar nach Vertragsschluss zu nennen, die sich insbesondere mit dem zu betreuenden/bearbeitenden Sachgebiet des Kunden fachkundig auskennen. Dies bedeutet, dass der Ansprechpartner mindestens Abläufe und Rahmenbedingungen des Sachgebiets sowie etwaige zu berücksichtigende Umsysteme kennt. Eine Änderung des Ansprechpartners, sowie eine Vertretung im Verhinderungsfalle wird der Auftraggeber dem Entwickler im Bedarfsfalle unverzüglich unaufgefordert mitteilen.

8.4. Verzögerungen, die aus der Risikosphäre des Kunden stammen und somit die Leistungserbringung der Coleida GmbH verzögern, gehen nicht zu Lasten der Coleida GmbH.

9.    Urheberrechte, Rechte an materiellen und immateriellen Arbeitsergebnissen

Rechte, insbesondere Urheberrechte an den von der Coleida GmbH in Erfüllung des Auftrages erzielten Arbeitsergebnissen stehen der Coleida GmbH zu. Hiervon umfasst sind auch die Objekt- und Quellcodes sowie alle dazu gehörigen Unterlagen in ihrem jeweiligen Entwicklungsstand. Sollte sich ein Schutzrecht beim Kunden manifestieren, ist dieser verpflichtet, der Coleida GmbH ein räumlich, zeitlich und örtlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht für alle bekannten und noch entstehenden Nutzungsarten einzuräumen.

Die Coleida GmbH räumt dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte an den Ergebnissen aus der vertraglich vereinbarten Tätigkeit der Coleida GmbH ein. Explizit ausgenommen hiervon sind Rechte am eingesetzten Know-How und sonstigen Methoden und Arbeitsweisen der Coleida GmbH.

Die Coleida GmbH bzw. der Softwarehersteller ist Inhaber sämtlicher Schutz- und Urheberrechte an der Software sowie den zugehörigen Dokumentationen. Auf oder in der Software befindliche Vermerke und Hinweise auf Urheberrechte und sonstige Schutzrechte dürfen weder entfernt noch verändert oder unkenntlich gemacht werden.

10.         Rechteübertragung

Eine Übertragung (gleich ob durch Verschenken, Verleihen, Vermieten, Verkaufen oder auf andere Weise) der Nutzungsrechte auf einen Dritten ist nur nach vorheriger Information der Coleida GmbH zulässig. Der Dritte muss diesen Bedingungen schriftlich zustimmen und der Kunde darf keinerlei Kopien an der Software und den Dokumentationen zurückbehalten. Eine mögliche Befugnis zum Einsatz der Software in einem Netzwerk umfasst nicht das Recht, die Software anderen Unternehmen zur Nutzung zu überlassen. Die Software darf vom Kunden weder dekompiliert noch zurückentwickelt (Reverse Engineering) werden. Die §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.

Bei einem Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen seitens des Kunden kann die Coleida GmbH und/oder der jeweilige Softwarehersteller oder Lieferant dem Kunden das Nutzungsrecht entziehen und, unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte, die Rückgabe oder die Vernichtung der Software sowie sämtlicher etwaiger Kopien verlangen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

11.         Abnahme

11.1. Schuldet die Coleida GmbH einen bestimmten Erfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. individuell nach Kundenwunsch erstellte Apps) so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Coleida GmbH diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

11.2. Unwesentliche Mängel nach Maßgabe der Ziffer 8.3 berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber zu dokumentieren und Coleida in nachprüfbarer Form zur Verfügung zu stellen.

11.3. Der Auftraggeber hat die Abnahme zu erklären, wenn bei der Überprüfung nach den vereinbarten Testkriterien keine Fehler im Sinne der nachstehend definierten Fehlerklassen 1 und 2 festgestellt werden. Fehler der Fehlerklasse 3 und 4 hindern die Verpflichtung des Auftraggebers zur Abnahme nicht. Coleida bleibt zur Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet. Das Protokoll ist Coleida unverzüglich zur Verfügung zu stellen; kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Auftraggeber abgenommen und genehmigt.

Fehlerklassen im Sinne der vorgenannten Regelungen sind:

Fehlerklasse 1   Ein produktiver Einsatz der vertraglichen Leistungen ist nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich oder wesentliche vereinbarte Leistungsmerkmale werden verfehlt.

Fehlerklasse 2   Die Kernfunktionalität ist gewährleistet, es liegt jedoch ein / mehrere wesentliche(r) Fehler in einem Teilmodul vor, der / die das Arbeiten mit diesem Modul verhindert oder erheblich einschränkt.

Fehlerklasse 3   Die Kern- und Hauptfunktionalität ist gewährleistet, es treten aber Fehler oder Verfehlungen der vereinbarten Leistungsmerkmale in Teilfunktionen oder Teilmodulen auf, die nicht der Fehlerklasse 2 zuzuordnen sind.

Fehlerklasse 4   Fehler oder Verfehlungen vereinbarter Leistungsmerkmale, welche die Funktionalität der Software nur unwesentlich beeinträchtigen (beispielhafte Mängel sind Rechtschreibfehler auf der Bildschirmmaske oder in Ausdrucken).

Die Parteien beabsichtigen, auftretende Fehler im Einvernehmen einer Fehlerklasse zuzuordnen. Treten Meinungsverschiedenheiten darüber auf, ob eine Verpflichtung zur Abnahme besteht und/oder ob Fehler im Sinne der vorstehend definierten Fehlerklassen vorliegen, werden die Parteien sich bemühen, eine Einigung auf der Ebene ihrer Geschäftsleitungen zu finden.

11.4. Für reine Dienstleistungen (z.B. Beratung, Schulung) findet eine Abnahme nicht statt.

 

12.         Umgang mit Änderungswünschen bei Werkverträgen

12.1 Berücksichtigung von Änderungswünschen

Änderungswünsche des Kunden werden berücksichtigt, wenn sie nach Einschätzung der Coleida GmbH technisch umsetzbar und organisatorisch, vor allem in Hinblick auf die Verfügbarkeit von Ressourcen, zumutbar sind.

  1. 12.2. Vereinbarung von Änderungswünschen

Änderungswünsche können in Textform eingereicht werden. Sie gelten als vereinbart, wenn sie durch die Coleida GmbH in Textform bestätigt werden und der Kunde in Textform zustimmt oder nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen in Textform widerspricht.

12.3. Prüfung von Änderungswünschen

Für die Schätzung des mit Änderungswünschen verbundenen Aufwands berechnet die Coleida GmbH den vereinbarten Standardsatz.

Während der Prüfung setzt der Entwickler die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fort, außer und soweit der Auftraggeber in Schrift- oder Textform eine Unterbrechung verlangt. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine werden um die Dauer der verlangten Unterbrechung und um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert.

12.4. Konsequenzen aus Änderungswünschen

Auf Wunsch des Kunden wird die Coleida GmbH die technischen, zeitlichen und finanziellen Folgen bzw. Mehraufwände innerhalb angemessener Frist bekanntgeben.

  1. 12.5. Sonstige Änderungen

Wenn die Coleida GmbH feststellt, dass Änderungen sinnvoll oder nötig sind, die nicht zu finanziellen, funktionalen oder zeitlichen Nachteilen für den Kunden führen, kann sie Änderungen nach eigenem Ermessen vornehmen.

13.         Einsatz Dritter

Sofern nicht anders geregelt, ist die Coleida GmbH dazu berechtigt, Dritte zu beauftragen, sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Sofern die Coleida GmbH Dritte zur Unterstützung beauftragt, stehen diese ausschließlich in vertraglicher Beziehung zu ihr. Die Coleida GmbH verpflichtet sich, jedem eingesetzten Dritten eine diesem Vertrag entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

14.         Mängelansprüche

14.1. Die Coleida GmbH wird die Leistungen sach- und fachgerecht und im Einklang mit den individuellen Vereinbarungen erbringen.

14.2. Garantien für die Beschaffenheit der Leistung übernimmt die Coleida GmbH nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

14.3. Soweit die Coleida GmbH kaufvertragliche Leistungen erbringt und die gelieferte Sache mangelhaft ist, wird die Coleida GmbH die Mängel innerhalb angemessener Zeit beseitigen oder mangelfreie Gegenstände nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung unter Ziffer VI. die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die gelieferte und mangelhafte Sache begrenzt.

14.4. Soweit die Coleida GmbH werkvertragliche Leistungen erbringt, bedürfen diese der Abnahme. Sind diese Leistungen mangelhaft, wird die Coleida GmbH die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ein neues Werk erstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung der Ziffer VI. die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die jeweiligen Einzelleistungen begrenzt.

14.5. Soweit die Coleida GmbH dienstvertragliche Leistungen erbringt, schuldet sie keinen bestimmten Erfolg. Die Coleida GmbH wird jedoch solche Leistungen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmannes durchführen und sich bemühen, die angestrebten Ziele zu erreichen.

14.6. Soweit die Coleida GmbH mietvertragliche Leistungen erbringt, wird die Coleida GmbH den Gebrauch der Mietsache während der Mietsache gewähren und die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Mängel der Mietsache wird die Coleida GmbH innerhalb angemessener Zeit beseitigen. Dem Kunden obliegt es, während der Mietzeit auftretende Mängel unverzüglich der Coleida GmbH anzuzeigen, um gegebenenfalls Mängelansprüche geltend machen zu können. Die Mängelbehebung kann durch Bereitstellung eines Software-Update oder durch Unterstützung eines Coleida-Mitarbeiters über Fernzugriff per Microsoft Teams erfolgen. Wenn der Kunde ohne Zustimmung von Coleida Änderungen an der Software vornimmt oder vornehmen lässt, haftet Coleida für Mängel nicht, außer der Kunde weist nach, dass die Änderungen nicht ursächlich für die Mängel sind, und dass die Änderungen keine für Coleida unzumutbaren Auswirkungen auf die Analyse und Behebung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden auf Mangelhaftung bleiben unberührt, wenn der Kunde, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts nach § 536 a Abs. 2 BGB, berechtigt ist, Änderungen vorzunehmen und die Änderungen fachgerecht ausgeführt und nachvollziehbar dokumentiert wurden.

14.7. Generell ist die Einstandspflicht für Schäden, die die Coleida GmbH zu vertreten hat, vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung der Ziffer VI., auf die Gesamthöhe des vereinbarten Auftragshonorars begrenzt. Hierunter fallen auch Folgeschäden.

14.8. Der Kunde haftet gegenüber der Coleida GmbH für die Freiheit von Schutzrechten Dritter der im Rahmen des Vertrages durch den Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Materialien. Er stellt die Coleida GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und hat der Coleida GmbH etwaige aus einer Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schäden zu ersetzen.

15.         Gewährleistung

15.1. Gewährleistung bei dauerhafter Überlassung von Software

Die Coleida GmbH gewährleistet, dass die Software mit den von der Coleida GmbH bzw. dem Softwarehersteller in den zugehörigen Programmdokumentationen aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Coleida GmbH ist nicht verpflichtet, die Software auf einem aktuellen Stand zu halten, zu warten oder zu pflegen.

Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen ab ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden.

Die Coleida GmbH wird im Falle der dauerhaften Überlassung Mängel der Software beseitigen. Dies erfolgt nach Wahl der Coleida GmbH durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Gegenstands. Die Lieferung kann auch so erfolgen, dass die Coleida GmbH eine neuere Softwareversion zur Verfügung stellt, die alle nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag geschuldeten Beschaffenheiten aufweist und den Kunden hinsichtlich der Nutzung der Software gegenüber der nach dem Vertrag geschuldeten Beschaffenheiten nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Der Kunde hat das Recht, bei mehrmaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung eine angemessene Herabsetzung der Nutzungsgebühr zu verlangen. Handelt es sich dabei um Mängel, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt wird der Kunde den jeweiligen Datenträger mit der Software sowie der zugehörigen Dokumentationen an die Coleida GmbH zurücksenden und sämtliche etwaige Kopien vernichten.

Der Kunde gewährt der Coleida GmbH zur etwaigen Mängelbeseitigung angemessene Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Kunde diese, ist die Coleida GmbH von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Software verändert oder unsachgemäß benutzt hat, oder dass die Software nicht gemäß der entsprechenden Dokumentation installiert und betrieben worden ist.

15.2. Gewährleistung bei Softwaremiete

Im Falle der Miete wird die Coleida GmbH die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

Im Fall der Miete ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ausgeschlossen.

15.3. Allgemeine Regelungen zur Gewährleistung

Der Kunde wird vor Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen bzw. Ansprüchen zum Erhalt der Mietsache mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung bzw. Erhaltungspflicht unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Erhaltung der Mietsache unterfällt (Scheinmangel), kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen der Coleida GmbH zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen der Coleida GmbH zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Freischaltung der Software.

Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist Sitz der Coleida GmbH. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung bzw. Bereitstellung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Kunden, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zumutbar.

16.         Haftung

Die Coleida GmbH haftet für Schäden, die durch fehlende von ihr zugesicherte Eigenschaften entstanden sind sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Coleida GmbH haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, summenmäßig beschränkt bis zu einem Betrag in Höhe des Betrages der vom Kunden bezahlten Lizenzgebühr bei gekauften Lizenzen bzw.  einer Jahresmiete bei gemieteten Lizenzen.

Ferner haftet die Coleida GmbH bei Schäden aus Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit unbeschränkt.

Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß haftet Coleida bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe von € 50.000 pro Schadensereignis und € 150.000 pro Kalenderjahr, begrenzt auf 50% der kumulierten Vergütung über einen Zeitraum von zwei Jahren vor Schadenseintritt.

Die Coleida GmbH schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob die Coleida GmbH ein Verschulden trifft ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

Die Coleida GmbH haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass die Coleida GmbH deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung eine regelmäßige Sicherung seiner Daten vorzunehmen hat und im Falle eines vermuteten Fehlers der Software alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen hat.

Die Schadenersatzansprüche verjähren nach 12 Monaten. Für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Schäden an Leib, Leben und Gesundheit, sowie für Schäden aus Mängeln, die die Coleida GmbH absichtlich verschwiegen, oder deren Abwesenheit sie garantiert hat, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

17.         Zahlung

17.1. Abrechnung, Zahlungsmethoden

Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Gebühren von Drittanbietern (z.B. Microsoft-Lizenzen) sind in Rechnungen von Coleida gesondert aufgeführt. Erhöhen sich diese Drittanbieterkosten, ist Coleida berechtigt, die Kostensteigerung nach entsprechender Ankündigung an den Kunden weiterzugeben.

Bei SaaS und Softwaremiete sind Preissteigerungen innerhalb des ersten Jahres ab Beginn der Miete ausgeschlossen, danach sind sie von Coleida dem Kunden gegenüber in Textform mindestens 3 Monate vorher anzukündigen.

Als Zahlungsmethoden stehen die Zahlung per Rechnung oder Lastschrift zur Verfügung. Die Coleida GmbH behält sich den Ausschluss bestimmter Zahlungsarten im Einzelfall vor.

Die Abrechnung für wiederkehrende Leistungen (z.B. SaaS, Lizenzmiete) erfolgt monatlich. Die Coleida GmbH übersendet dem Kunden nach Ablauf eines jeden Kalendermonats eine Abrechnung.

Die Abrechnung für einmalige Leistungen erfolgt binnen 30 Tagen ab Rechnungstellung. Die Coleida GmbH ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen.

Für Beratungsleistungen rechnet die Coleida GmbH die angefallenen Stunden/Personentage zum Monatsende ab und übersendet dem Kunden nach Ablauf eines jeden Kalendermonats eine Rechnung.

Für alle Rechnungen gilt die folgende Bankverbindung:

Coleida GmbH

IBAN: DE93 8309 4495 0003 4107 90

BIC: GENODEF1ETK

Ausschlaggebend ist der Zahlungseingang auf dem Konto der Coleida GmbH.

Bei der Zahlungsoption Rechnung erfolgt eine Bonitäts- und Datenprüfung.

Bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation zur Zahlung fällig. Der Einzug der Lastschrift erfolgt jeweils zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats. Vorabinformation ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung) der Coleida GmbH an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.

17.2. Verzug bei Lizenzmiete

Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, ist die Coleida GmbH berechtigt, ab einer Verzugsdauer von 21 Tagen den Account des Kunden nach vorheriger Ankündigung vorübergehend zu sperren. Die vorübergehende Sperrung entbindet den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag.

17.3. Verzugskosten

  1. Kommt der Kunde mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, ist Coleida berechtigt, Verzugskosten in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den offenen Rechnungsbetrag pro Jahr geltend zu machen. Ferner ist Coleida im Falle des Zahlungsverzugs durch den Auftraggeber berechtigt, alle weiteren Arbeiten bis auf Weiteres einzustellen.

 

18.         Stornierung von Trainings

Wird ein Training gebucht und durch den Kunden aus Gründen, die Coleida nicht zu vertreten hat abgesagt, ist der Kunde zur Zahlung wie folgt verpflichtet:

Stornierung bis zu 4 Wochen vor Schulungsbeginn: Zahlung von 50% des Preises

Stornierung bis zu 2 Wochen vor Schulungsbeginn: Zahlung von 75% des Preises

Stornierung bis zu 1 Woche vor Schulungsbeginn: Zahlung des vollen Preises

19.         Reisekosten und Auslagen

Haben die Parteien keine anders lautende Regelung zu Reisekosten und Auslagen getroffen, gelten die folgenden Regelungen.

Übernachtungskosten werden der Coleida GmbH in nachgewiesener Höhe erstattet. Spesen werden gemäß den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen erstattet.

Ebenso werden der Coleida GmbH ersetzt

bei Benutzung der Bahn: Fahrtkosten 1. Klasse

eines Flugzeugs: Flugkosten der Economy-Klasse bei Flügen innerhalb Europas, ansonsten der Business-Klasse

eines PKW: 0,50€ für jeden gefahrenen Kilometer sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt.

Weitere Kosten, die im Zusammenhang mit Reisen entstehen, z.B. Sitzplatzreservierungen und Parktickets, werden nach Beleg ersetzt. Die Wahl des besten Verkehrsmittels bleibt der Coleida GmbH vorbehalten. Die Coleida GmbH ist verpflichtet, Fahrtkosten nach den jeweils kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.

Alle unter dieser Ziffer genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

20.         Referenz

Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Coleida GmbH berechtigt, den Namen, das Logo und die Adresse ihres Vertragspartners, insbesondere die Anschrift und die Internetdomain, sofern vorhanden, zu veröffentlichen, wenn die Coleida GmbH Vertragspartnerverzeichnisse publiziert oder sonst die Akzeptanz der Leistungen der Coleida GmbH seitens ihrer Kunden kommunizieren möchte. Dieses Recht besteht ausschließlich zur Darstellung von Referenzen. Der Verwendung der Referenz kann der Kunde jederzeit in Textform widersprechen. Die Coleida GmbH wird unverzüglich nach Zugang des Widerspruchs die Daten und Kennzeichen des widersprechenden Kunden aus ihren Publikationen entfernen. Referenzen in bereits gefertigten Druckwerken müssen nicht  rückgängig gemacht werden.

21.         Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, Dritten gegenüber bzgl. Inhalt und Umfang der aufgrund der Zusammenarbeit erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur zur Durchführung des Auftrages zu verwenden.

22.         Sonstiges

Die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte dürfen vom Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer an Dritte abgetreten werden. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Textformklausel.

Der Kunde darf kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit es sich nicht um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt. Er darf nicht mit Forderungen aufrechnen, die vom Auftragnehmer nicht schriftlich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für beide Teile ist Nürnberg.

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